Laut der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung dürfen Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Assistenzbedarf bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen.
Innerhalb der Werkstatt ist die Nutzung der gleichzeitig genutzten Arbeitsplätze auf bis zu 90 % begrenzt.
Weiterhin gilt die Beachtung der Hygieneregeln, die Einhaltung des Mindestabstandes sowie die Zustimmung der Beschäftigten bei der Wiederaufnahme der Arbeit.